Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bundesvoranschlagsentwurf und Teilhefte.
§ 2. (1) Die Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes auf Grund der von den obersten Verwaltungsbehörden verfaßten Teilvoranschläge obliegt dem Bundesminister für Finanzen.Paragraph 2, (1) Die Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes auf Grund der von den obersten Verwaltungsbehörden verfaßten Teilvoranschläge obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Die jeweilige Einrichtung und Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie die Zahl und Art der ihm anzuschließenden Beilagen bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Wesentliche Änderungen im Aufbau und in der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes oder im System der Veranschlagung erfolgen im Einvernehmen mit dem Rechnungshofe.
(3)Absatz 3,Die Voranschlagsansätze sind in besonderen Nachweisungen (Teilheften) entsprechend der Zwecksbestimmung nach Zwecksrubriken (Verrechnungsposten § 39) zu unterteilen und zu erläutern. Form und Inhalt dieser Nachweisungen, die als Teilhefte dem Bundesvoranschlagsentwurf beigegeben werden, bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Sind Jahresvoranschläge öffentlicher Fonds dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen, so sind diese Voranschläge dem Teilheft des zuständigen Bundesministeriums anzufügen.Die Voranschlagsansätze sind in besonderen Nachweisungen (Teilheften) entsprechend der Zwecksbestimmung nach Zwecksrubriken (Verrechnungsposten Paragraph 39,) zu unterteilen und zu erläutern. Form und Inhalt dieser Nachweisungen, die als Teilhefte dem Bundesvoranschlagsentwurf beigegeben werden, bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Sind Jahresvoranschläge öffentlicher Fonds dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen, so sind diese Voranschläge dem Teilheft des zuständigen Bundesministeriums anzufügen.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 25 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041527
Alte Dokumentnummer
N3192615103P