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§ 2 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bundesvoranschlagsentwurf und Teilhefte.

Paragraph 2, (1) Die Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes auf Grund der von den obersten Verwaltungsbehörden verfaßten Teilvoranschläge obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

  1. Absatz 2,Die jeweilige Einrichtung und Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie die Zahl und Art der ihm anzuschließenden Beilagen bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Wesentliche Änderungen im Aufbau und in der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes oder im System der Veranschlagung erfolgen im Einvernehmen mit dem Rechnungshofe.
  2. Absatz 3,Die Voranschlagsansätze sind in besonderen Nachweisungen (Teilheften) entsprechend der Zwecksbestimmung nach Zwecksrubriken (Verrechnungsposten Paragraph 39,) zu unterteilen und zu erläutern. Form und Inhalt dieser Nachweisungen, die als Teilhefte dem Bundesvoranschlagsentwurf beigegeben werden, bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Sind Jahresvoranschläge öffentlicher Fonds dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen, so sind diese Voranschläge dem Teilheft des zuständigen Bundesministeriums anzufügen.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 25 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041527

Alte Dokumentnummer

N3192615103P