Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Übertragung von Kreditteilen.
Innerhalb eines finanzgesetzlichen Ansatzes (Virement).
§ 21. (1) Innerhalb eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist die Übertragung von Kreditteilen (Virement) zwischen den einzelnen, in den Teilheften enthaltenen Zweckrubriken (§ 39) im allgemeinen zulässig.Paragraph 21, (1) Innerhalb eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist die Übertragung von Kreditteilen (Virement) zwischen den einzelnen, in den Teilheften enthaltenen Zweckrubriken (Paragraph 39,) im allgemeinen zulässig.
(2)Absatz 2,Ein Virement zugunsten der Rubriken für Belohnungen, Aushilfen und ähnliche dem freien Ermessen überlassene Personalaufwendungen (vgl. auch § 29, Absatz 3 und § 46, Absatz 3) sowie für Amts- und Kanzleierfordernisse, ferner Virements zugunsten und zulasten der für Investitionen bestimmten Zwecksrubriken sind jedoch nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gestattet.Ein Virement zugunsten der Rubriken für Belohnungen, Aushilfen und ähnliche dem freien Ermessen überlassene Personalaufwendungen vergleiche auch Paragraph 29,, Absatz 3 und Paragraph 46,, Absatz 3) sowie für Amts- und Kanzleierfordernisse, ferner Virements zugunsten und zulasten der für Investitionen bestimmten Zwecksrubriken sind jedoch nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gestattet.
(3)Absatz 3,Außerdem kann auch bei anderen Zwecksrubriken eine Einschränkung des Virements zwischen dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen vereinbart werden. Derart gebundene Kreditteile sind in den Teilheften als solche anzuführen.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 48 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Schlagworte
Postenausgleich, Kreditübertragung
Dokumentnummer
NOR12041546
Alte Dokumentnummer
N3192615122P