Rechtstracker.at

§ 22 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Finanzieller Ausgleich.

Paragraph 22, (1) Als eine der Vorschrift des Paragraph 20, widerstreitende Abweichung von dem finanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck eines Kredites gilt nicht, wenn ein im Bundesvoranschlag unter einem bestimmten Ansatz vorgesehener Kredit ganz oder zum Teil nicht in Anspruch genommen wird, um für einen unabweislichen Mehraufwand bei einem anderen Ansatze ohne weitere Belastung der Bundesfinanzen die Deckung zu finden (finanzieller Ausgleich).

  1. Absatz 2,Jede derartige Abweichung vom Bundesvoranschlag erfordert das vorherige Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Sie ist - je nach Dringlichkeit - vor oder nach dem Vollzuge der Ausgabe dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im Rechnungsabschluß zu begründen. Im übrigen gelten die hinsichtlich der Überschreitungen erlassenen Bestimmungen (Paragraph 24,).
  2. Absatz 3,Ein finanzieller Ausgleich zugunsten eines finanzgesetzlichen Ansatzes über nicht verrechenbare Ausgaben ist ausgeschlossen.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 48 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Schlagworte

Postenausgleich, Kreditübertragung

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041547

Alte Dokumentnummer

N3192615123P