Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Finanzieller Ausgleich.
§ 22. (1) Als eine der Vorschrift des § 20 widerstreitende Abweichung von dem finanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck eines Kredites gilt nicht, wenn ein im Bundesvoranschlag unter einem bestimmten Ansatz vorgesehener Kredit ganz oder zum Teil nicht in Anspruch genommen wird, um für einen unabweislichen Mehraufwand bei einem anderen Ansatze ohne weitere Belastung der Bundesfinanzen die Deckung zu finden (finanzieller Ausgleich).Paragraph 22, (1) Als eine der Vorschrift des Paragraph 20, widerstreitende Abweichung von dem finanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck eines Kredites gilt nicht, wenn ein im Bundesvoranschlag unter einem bestimmten Ansatz vorgesehener Kredit ganz oder zum Teil nicht in Anspruch genommen wird, um für einen unabweislichen Mehraufwand bei einem anderen Ansatze ohne weitere Belastung der Bundesfinanzen die Deckung zu finden (finanzieller Ausgleich).
(2)Absatz 2,Jede derartige Abweichung vom Bundesvoranschlag erfordert das vorherige Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Sie ist - je nach Dringlichkeit - vor oder nach dem Vollzuge der Ausgabe dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im Rechnungsabschluß zu begründen. Im übrigen gelten die hinsichtlich der Überschreitungen erlassenen Bestimmungen (§ 24).Jede derartige Abweichung vom Bundesvoranschlag erfordert das vorherige Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Sie ist - je nach Dringlichkeit - vor oder nach dem Vollzuge der Ausgabe dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im Rechnungsabschluß zu begründen. Im übrigen gelten die hinsichtlich der Überschreitungen erlassenen Bestimmungen (Paragraph 24,).
(3)Absatz 3,Ein finanzieller Ausgleich zugunsten eines finanzgesetzlichen Ansatzes über nicht verrechenbare Ausgaben ist ausgeschlossen.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 48 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Schlagworte
Postenausgleich, Kreditübertragung
Dokumentnummer
NOR12041547
Alte Dokumentnummer
N3192615123P