Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 23. Wesentliche Voraussetzung jedes Virements und jedes finanziellen Ausgleiches ist, daß der Kreditteil (Kredit), der zur Bedeckung einer Mehrausgabe (Überschreitung) herangezogen werden soll, schon im Zeitpunkt der die Mehrausgabe (Überschreitung) begründenden Verfügung genau bestimmt ist und endgültig gebunden wird. Paragraph 23, Wesentliche Voraussetzung jedes Virements und jedes finanziellen Ausgleiches ist, daß der Kreditteil (Kredit), der zur Bedeckung einer Mehrausgabe (Überschreitung) herangezogen werden soll, schon im Zeitpunkt der die Mehrausgabe (Überschreitung) begründenden Verfügung genau bestimmt ist und endgültig gebunden wird.
Dokumentnummer
NOR12041548
Alte Dokumentnummer
N3192615124P