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§ 24 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Überschreitungen.

Paragraph 24, (1) Die finanzgesetzlich genehmigten Kredite bedeuten - nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen - grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Das gleiche gilt während der Dauer eines Budgetprovisoriums für die durch das Ermächtigungsgesetz bezeichneten Grundlagen.

  1. Absatz 2,Die Überschreitung dieser Höchstbeträge ist - abgesehen von den Fällen des Paragraph 22, - nur dann zulässig, wenn es sich um zeitlich und sachlich unvermeidbare Mehrerfordernisse handelt oder wenn der in Frage kommende Verwaltungszweck nur bei Aufwendung dieser Mehrausgaben erreicht werden kann.
  2. Absatz 3,Jede Überschreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, der über die in sämtlichen Verwaltungsbereichen vorfallenden Überschreitungen dem Nationalrate in bestimmten Zeitabschnitten berichtet. Jede Überschreitung ist überdies auch dem Rechnungshof in der Regel vor dem Vollzug zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 4,Auch die zur Pauschalbewirtschaftung angewiesenen Beträge (Paragraph 17,, Absatz 3) sind grundsätzlich unüberschreitbar. Zuschüsse zu Pauschalien bedürfen, soweit nicht die bestehenden Bestimmungen über den Wirkungskreis der anweisenden Stellen anderes verfügen, der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ferner dürfen außer den Zinsen von zeitweilige fruchtbringend angelegten Pauschalgeldern andere Einnahmen zur Erhöhung von Pauschalien nicht verwendet werden.

Anmerkung

1.) Zum Budgetprovisorium siehe § 37 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986.
2.) Zur Budgetüberschreitung siehe nunmehr Art. 51b und 51c B-VG;
§ 41 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Schlagworte

Budgetüberschreitung

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041549

Alte Dokumentnummer

N3192615125P