Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Überschreitungen.
§ 24. (1) Die finanzgesetzlich genehmigten Kredite bedeuten - nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen - grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Das gleiche gilt während der Dauer eines Budgetprovisoriums für die durch das Ermächtigungsgesetz bezeichneten Grundlagen.Paragraph 24, (1) Die finanzgesetzlich genehmigten Kredite bedeuten - nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen - grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Das gleiche gilt während der Dauer eines Budgetprovisoriums für die durch das Ermächtigungsgesetz bezeichneten Grundlagen.
(2)Absatz 2,Die Überschreitung dieser Höchstbeträge ist - abgesehen von den Fällen des § 22 - nur dann zulässig, wenn es sich um zeitlich und sachlich unvermeidbare Mehrerfordernisse handelt oder wenn der in Frage kommende Verwaltungszweck nur bei Aufwendung dieser Mehrausgaben erreicht werden kann.Die Überschreitung dieser Höchstbeträge ist - abgesehen von den Fällen des Paragraph 22, - nur dann zulässig, wenn es sich um zeitlich und sachlich unvermeidbare Mehrerfordernisse handelt oder wenn der in Frage kommende Verwaltungszweck nur bei Aufwendung dieser Mehrausgaben erreicht werden kann.
(3)Absatz 3,Jede Überschreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, der über die in sämtlichen Verwaltungsbereichen vorfallenden Überschreitungen dem Nationalrate in bestimmten Zeitabschnitten berichtet. Jede Überschreitung ist überdies auch dem Rechnungshof in der Regel vor dem Vollzug zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Auch die zur Pauschalbewirtschaftung angewiesenen Beträge (§ 17, Absatz 3) sind grundsätzlich unüberschreitbar. Zuschüsse zu Pauschalien bedürfen, soweit nicht die bestehenden Bestimmungen über den Wirkungskreis der anweisenden Stellen anderes verfügen, der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ferner dürfen außer den Zinsen von zeitweilige fruchtbringend angelegten Pauschalgeldern andere Einnahmen zur Erhöhung von Pauschalien nicht verwendet werden.Auch die zur Pauschalbewirtschaftung angewiesenen Beträge (Paragraph 17,, Absatz 3) sind grundsätzlich unüberschreitbar. Zuschüsse zu Pauschalien bedürfen, soweit nicht die bestehenden Bestimmungen über den Wirkungskreis der anweisenden Stellen anderes verfügen, der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ferner dürfen außer den Zinsen von zeitweilige fruchtbringend angelegten Pauschalgeldern andere Einnahmen zur Erhöhung von Pauschalien nicht verwendet werden.
Anmerkung
1.) Zum Budgetprovisorium siehe § 37 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986.
2.) Zur Budgetüberschreitung siehe nunmehr Art. 51b und 51c B-VG;
§ 41 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Schlagworte
Budgetüberschreitung
Dokumentnummer
NOR12041549
Alte Dokumentnummer
N3192615125P