Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 25. Rechtsverbindliche Verpflichtungen des Bundes, deren Erfüllung zu einer Belastung des Bundesschatzes mit einer neuen dauernden, nicht veranschlagten Ausgabe oder zu einer Überschreitung der Kredite im laufenden oder zur Erhöhung von Ausgaben in folgenden Jahren führen würde, dürfen von den anweisenden Stellen, sofern sie hiezu nicht durch Sondergesetz ermächtigt sind, nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eingegangen werden. Paragraph 25, Rechtsverbindliche Verpflichtungen des Bundes, deren Erfüllung zu einer Belastung des Bundesschatzes mit einer neuen dauernden, nicht veranschlagten Ausgabe oder zu einer Überschreitung der Kredite im laufenden oder zur Erhöhung von Ausgaben in folgenden Jahren führen würde, dürfen von den anweisenden Stellen, sofern sie hiezu nicht durch Sondergesetz ermächtigt sind, nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eingegangen werden.
Anmerkung
Siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 51b und 51c B-VG;
§ 41 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Schlagworte
Budgetüberschreitung
Dokumentnummer
NOR12041550
Alte Dokumentnummer
N3192615126P