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§ 26 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Nicht vorhergesehene Ausgaben - neue Kredite.

Paragraph 26, (1) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der weder im Bundesfinanzgesetz noch in einem Sondergesetz (Artikel 6, römisch dreizehn, römisch fünf. E. G.) vorgesehen ist, so ist vor Vornahme einer den Bund zur Zahlung verpflichtenden Handlung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen, welcher im Falle seiner Zustimmung die verfassungsmäßige Genehmigung im Wege einer Nachtragsvorlage zum Bundesvoranschlag einholen wird.

  1. Absatz 2,Nur bei Gefahr im Verzug dürfen derartige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vor eingeholter verfassungsmäßiger Genehmigung vollzogen werden.
  2. Absatz 3,Von derartigen Ausgaben ist der Rechnungshof, - sofern nicht Gefahr im Verzuge ist vor dem Vollzuge - in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 4,Für neue Kredite werden besondere Verrechnungsansätze eröffnet, unter denen die Gebarungen im Rechnungsabschluß nachzuweisen sind.

Anmerkung

1.) Art. 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes aufgehoben mit
1. 1. 1987 gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl.
Nr. 213/1986.
2.) Zur Budgetüberschreitung siehe nunmehr Art. 51b und 51c B-VG;
§ 41 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Schlagworte

Budgetüberschreitung, VEG

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041551

Alte Dokumentnummer

N3192615127P