Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Nicht vorhergesehene Ausgaben - neue Kredite.
§ 26. (1) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der weder im Bundesfinanzgesetz noch in einem Sondergesetz (Artikel 6, XIII, V. E. G.) vorgesehen ist, so ist vor Vornahme einer den Bund zur Zahlung verpflichtenden Handlung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen, welcher im Falle seiner Zustimmung die verfassungsmäßige Genehmigung im Wege einer Nachtragsvorlage zum Bundesvoranschlag einholen wird.Paragraph 26, (1) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der weder im Bundesfinanzgesetz noch in einem Sondergesetz (Artikel 6, römisch dreizehn, römisch fünf. E. G.) vorgesehen ist, so ist vor Vornahme einer den Bund zur Zahlung verpflichtenden Handlung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen, welcher im Falle seiner Zustimmung die verfassungsmäßige Genehmigung im Wege einer Nachtragsvorlage zum Bundesvoranschlag einholen wird.
(2)Absatz 2,Nur bei Gefahr im Verzug dürfen derartige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vor eingeholter verfassungsmäßiger Genehmigung vollzogen werden.
(3)Absatz 3,Von derartigen Ausgaben ist der Rechnungshof, - sofern nicht Gefahr im Verzuge ist vor dem Vollzuge - in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Für neue Kredite werden besondere Verrechnungsansätze eröffnet, unter denen die Gebarungen im Rechnungsabschluß nachzuweisen sind.
Anmerkung
1.) Art. 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes aufgehoben mit
1. 1. 1987 gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl.
Nr. 213/1986.
2.) Zur Budgetüberschreitung siehe nunmehr Art. 51b und 51c B-VG;
§ 41 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Schlagworte
Budgetüberschreitung, VEG
Dokumentnummer
NOR12041551
Alte Dokumentnummer
N3192615127P