Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verwendungsdauer der Kredite.
§ 27. (1) Insofern das Bundesfinanzgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, darf über die genehmigten Kredite nur bis zum Ablauf des Finanzjahres verfügt werden.Paragraph 27, (1) Insofern das Bundesfinanzgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, darf über die genehmigten Kredite nur bis zum Ablauf des Finanzjahres verfügt werden.
(2)Absatz 2,Auch die am Schlusse des Finanzjahres unverwendet gebliebenen Reste der Verläge (§ 17, Absatz 1) sind verfallen und an die zuständige Bundesstelle abzuführen oder bei der anweisenden Stelle buchmäßig rückzuverrechnen. Ausgaben, welche aus bloß rückverrechneten Verlagsresten des Vorjahres bestritten werden, belasten den Kredit des neuen Jahres.Auch die am Schlusse des Finanzjahres unverwendet gebliebenen Reste der Verläge (Paragraph 17,, Absatz 1) sind verfallen und an die zuständige Bundesstelle abzuführen oder bei der anweisenden Stelle buchmäßig rückzuverrechnen. Ausgaben, welche aus bloß rückverrechneten Verlagsresten des Vorjahres bestritten werden, belasten den Kredit des neuen Jahres.
Dokumentnummer
NOR12041552
Alte Dokumentnummer
N3192615128P