Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 28. (1) Zahlungen sind regelmäßig noch in jenem Finanzjahre anzuweisen, in dem die Zahlungsverpflichtung entstanden ist.Paragraph 28, (1) Zahlungen sind regelmäßig noch in jenem Finanzjahre anzuweisen, in dem die Zahlungsverpflichtung entstanden ist.
(2)Absatz 2,Die vorzeitige Anweisung von erst im Nachjahre fällig werdenden Ausgaben, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede andere zum Zwecke der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung vorgenommene Gebarung, wie insbesondere die Abhebung von Kreditresten zwecks Hinterlegung, ist unstatthaft.
Dokumentnummer
NOR12041553
Alte Dokumentnummer
N3192615129P