Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Besondere Vorschriften über den Personalaufwand.
§ 29. (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten des Dienststandes dürfen nur in der gesetzlich, vertragsmäßig oder auf Grund besonderer Bestimmungen gebührenden Höhe angewiesen werden. Das gleiche gilt für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse.Paragraph 29, (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten des Dienststandes dürfen nur in der gesetzlich, vertragsmäßig oder auf Grund besonderer Bestimmungen gebührenden Höhe angewiesen werden. Das gleiche gilt für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse.
(2)Absatz 2,Nebengebühren, ferner Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Geldzuwendungen dürfen den Bundesangestellten nur zu Lasten und nach Maßgabe der in den Teilheften zum Bundesvoranschlagsentwurf für diese Zwecke ausdrücklich vorgesehenen Kreditteile angewiesen werden.
(3)Absatz 3,Ersparungen an Dienstbezügen (ständigen Bezügen wie Jahres-, Monatsbezügen, Taggeldern, Löhnen und Honoraren) dürfen zu den im freien Ermessen gelegenen Zuwendungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verwendet werden (§ 21, Punkt 2).Ersparungen an Dienstbezügen (ständigen Bezügen wie Jahres-, Monatsbezügen, Taggeldern, Löhnen und Honoraren) dürfen zu den im freien Ermessen gelegenen Zuwendungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verwendet werden (Paragraph 21,, Punkt 2).
Schlagworte
Bundesbediensteter, Beamter, Ruhegehalt, Rente, Pension
Dokumentnummer
NOR12041554
Alte Dokumentnummer
N3192615130P