Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Grundsätze für die Voranschlagserstellung.
§ 3. (1) Zu veranschlagen sind sämtliche im Laufe des Finanzjahres zu erwartenden Geldeinnahmen und -ausgaben des Bundes, einschließlich aller Ausgaben, für deren Bedeckung in Sondergesetzen vorgesorgt ist, und einschließlich der Vorschüsse und Darlehen sowie deren Rückersätze.Paragraph 3, (1) Zu veranschlagen sind sämtliche im Laufe des Finanzjahres zu erwartenden Geldeinnahmen und -ausgaben des Bundes, einschließlich aller Ausgaben, für deren Bedeckung in Sondergesetzen vorgesorgt ist, und einschließlich der Vorschüsse und Darlehen sowie deren Rückersätze.
(2)Absatz 2,Die Gebarungen der durchlaufenden Verrechnung (§ 49), ferner die Erlöse aus Schuldaufnahmen und Überschüsse aus den Vorjahren (Kassenbestände) sowie Einnahmen- und Ausgabenrückstände (Aktiv- und Passivrückstände) sind nicht zu veranschlagen.Die Gebarungen der durchlaufenden Verrechnung (Paragraph 49,), ferner die Erlöse aus Schuldaufnahmen und Überschüsse aus den Vorjahren (Kassenbestände) sowie Einnahmen- und Ausgabenrückstände (Aktiv- und Passivrückstände) sind nicht zu veranschlagen.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 21 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041528
Alte Dokumentnummer
N3192615104P