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§ 30 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Übertragung von Bundesgütern und Leistungen

zwischen Bundesstellen.

Unbewegliches Bundesgut.

Paragraph 30, (1) Die Übertragung der Benützung und Verwaltung von unbeweglichem Bundesgut zwischen Verwaltungszweigen des Bundes bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen.

  1. Absatz 2,Übernimmt eine Monopolverwaltung oder ein Bundesbetrieb unbewegliches Bundesgut zur Verwertung oder Benützung oder gibt er solches an einen Zweig der Hoheitsverwaltung oder an ein anderes Monopol (Bundesbetrieb) ab, so ist der auf Liegenschaftskonto zu buchende Gegenwert in der Regel nur über das Kapitalkonto des oder der in Betracht kommenden Monopole (Bundesbetriebe) auszugleichen.
  2. Absatz 3,Inwieweit eine Vergütung für derartige Übertragungen sowie für solche zwischen Zweigen (Dienststellen) der Hoheitsverwaltung den Gegenstand der Veranschlagung und der Verrechnung als wirksame Geldeinnahme- oder Geldausgabegebarungen der beteiligten Stellen zu bilden haben, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien und dem Rechnungshof.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Schlagworte

Vermögensgebarung, Bundesvermögen, Geldeinnahmegebarung

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041555

Alte Dokumentnummer

N3192615131P