Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Übertragung von Bundesgütern und Leistungen
zwischen Bundesstellen.
Unbewegliches Bundesgut.
§ 30. (1) Die Übertragung der Benützung und Verwaltung von unbeweglichem Bundesgut zwischen Verwaltungszweigen des Bundes bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen.Paragraph 30, (1) Die Übertragung der Benützung und Verwaltung von unbeweglichem Bundesgut zwischen Verwaltungszweigen des Bundes bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen.
(2)Absatz 2,Übernimmt eine Monopolverwaltung oder ein Bundesbetrieb unbewegliches Bundesgut zur Verwertung oder Benützung oder gibt er solches an einen Zweig der Hoheitsverwaltung oder an ein anderes Monopol (Bundesbetrieb) ab, so ist der auf Liegenschaftskonto zu buchende Gegenwert in der Regel nur über das Kapitalkonto des oder der in Betracht kommenden Monopole (Bundesbetriebe) auszugleichen.
(3)Absatz 3,Inwieweit eine Vergütung für derartige Übertragungen sowie für solche zwischen Zweigen (Dienststellen) der Hoheitsverwaltung den Gegenstand der Veranschlagung und der Verrechnung als wirksame Geldeinnahme- oder Geldausgabegebarungen der beteiligten Stellen zu bilden haben, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien und dem Rechnungshof.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Schlagworte
Vermögensgebarung, Bundesvermögen, Geldeinnahmegebarung
Dokumentnummer
NOR12041555
Alte Dokumentnummer
N3192615131P