Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bewegliches Bundesgut.
§ 31. Gehen bewegliche Sachgüter des Bundes aus der Verwertung oder Benützung einer Dienststelle der Hoheitsverwaltung oder eines Monopols (Bundesbetriebes) in die einer anderen Dienststelle der Monopols- oder Betriebsverwaltung über, so ist eine angemessene Vergütung festzusetzen und seitens der empfangenden an die übergebende Stelle zu leisten. Die Vergütung hat bei Übertragungen zwischen Dienststellen der Hoheitsverwaltung zu unterbleiben. Paragraph 31, Gehen bewegliche Sachgüter des Bundes aus der Verwertung oder Benützung einer Dienststelle der Hoheitsverwaltung oder eines Monopols (Bundesbetriebes) in die einer anderen Dienststelle der Monopols- oder Betriebsverwaltung über, so ist eine angemessene Vergütung festzusetzen und seitens der empfangenden an die übergebende Stelle zu leisten. Die Vergütung hat bei Übertragungen zwischen Dienststellen der Hoheitsverwaltung zu unterbleiben.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 63 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Schlagworte
Vermögensgebarung, Bundesvermögen, Monopolverwaltung
Dokumentnummer
NOR12041556
Alte Dokumentnummer
N3192615132P