Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Leistungen.
§ 32. (1) Der Bezug der Wirtschaftserzeugnisse, die Benützung der Einrichtungen und die Inanspruchnahme der Leistungen der Monopole (Bundesbetriebe) oder betriebsähnlichen Anstalten der Hoheitsverwaltung durch andere Monopole (Betriebe) oder Dienststellen des Bundes darf in der Regel nur gegen Entgelt erfolgen.Paragraph 32, (1) Der Bezug der Wirtschaftserzeugnisse, die Benützung der Einrichtungen und die Inanspruchnahme der Leistungen der Monopole (Bundesbetriebe) oder betriebsähnlichen Anstalten der Hoheitsverwaltung durch andere Monopole (Betriebe) oder Dienststellen des Bundes darf in der Regel nur gegen Entgelt erfolgen.
(2)Absatz 2,Sofern jedoch die in Anspruch genommene Stelle der Hoheitsverwaltung bestimmungsgemäß der Erreichung oder der Unterstützung der Verwaltungszwecke aller oder gewisser Zweige der Bundesverwaltung oder der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle allein zu dienen hat, sowie wenn die Kosten der beanspruchten Leistung bei der leistenden Stelle bereits mitveranschlagt sind, hat eine Vergütung seitens der Dienststellen der Hoheitsverwaltung nicht zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12041557
Alte Dokumentnummer
N3192615133P