Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vergütungen.
§ 33. (1) Vergütungsbeträge gemäß den §§ 30 bis 32 sind auf einfachstem Wege zu ermitteln, wobei, sofern es sich um ständig wiederkehrende Leistungen handelt, von der Festsetzung von Bauschsummen weitgehend Gebrauch zu machen ist. Die Vergütungen dürfen keinesfalls höher sein, als das unter gleichen Umständen von Privatparteien für gleiche Leistungen eingehobene Entgelt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Vergütung entscheidet das Bundesministerium für Finanzen.Paragraph 33, (1) Vergütungsbeträge gemäß den Paragraphen 30 bis 32 sind auf einfachstem Wege zu ermitteln, wobei, sofern es sich um ständig wiederkehrende Leistungen handelt, von der Festsetzung von Bauschsummen weitgehend Gebrauch zu machen ist. Die Vergütungen dürfen keinesfalls höher sein, als das unter gleichen Umständen von Privatparteien für gleiche Leistungen eingehobene Entgelt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Vergütung entscheidet das Bundesministerium für Finanzen.
(2)Absatz 2,Die Vergütung belastet den Kredit des sie leistenden Teiles und ist von diesem als Ausgabe, vom empfangenden Teil als Einnahme zu verrechnen.
Dokumentnummer
NOR12041558
Alte Dokumentnummer
N3192615134P