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§ 33 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vergütungen.

Paragraph 33, (1) Vergütungsbeträge gemäß den Paragraphen 30 bis 32 sind auf einfachstem Wege zu ermitteln, wobei, sofern es sich um ständig wiederkehrende Leistungen handelt, von der Festsetzung von Bauschsummen weitgehend Gebrauch zu machen ist. Die Vergütungen dürfen keinesfalls höher sein, als das unter gleichen Umständen von Privatparteien für gleiche Leistungen eingehobene Entgelt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Vergütung entscheidet das Bundesministerium für Finanzen.

  1. Absatz 2,Die Vergütung belastet den Kredit des sie leistenden Teiles und ist von diesem als Ausgabe, vom empfangenden Teil als Einnahme zu verrechnen.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041558

Alte Dokumentnummer

N3192615134P