Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 34. (1) Kredite (Kreditteile), welche zwecks richtiger Ermittlung des Wirtschaftserfolges der einzelnen Verwaltungszweige für die Erfassung der in den §§ 30 bis 33 erwähnten Wirtschaftsvorgänge in den Voranschlag eingestellt werden, dürfen auch im Wege des Virements oder finanziellen Ausgleiches für andere Zwecke nicht herangezogen werden.Paragraph 34, (1) Kredite (Kreditteile), welche zwecks richtiger Ermittlung des Wirtschaftserfolges der einzelnen Verwaltungszweige für die Erfassung der in den Paragraphen 30 bis 33 erwähnten Wirtschaftsvorgänge in den Voranschlag eingestellt werden, dürfen auch im Wege des Virements oder finanziellen Ausgleiches für andere Zwecke nicht herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Wurden derartige Gebarungen veranschlagt, so ist in den Teilheften, sonst aber in den Rechnungsabschlüssen bei der betreffenden Ausgabe- und Einnahmepost der gegenseitige Bezug herzustellen.
Dokumentnummer
NOR12041559
Alte Dokumentnummer
N3192615135P