Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Einnahmen.
§ 35. (1) Die Bundeseinnahmen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, im vollen, durch die bestehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften begründeten Umfange einzuheben. Die mit der Verwaltung von Bundeseinnahmen betrauten Dienststellen sind für deren genaue und volle Erfassung verantwortlich. Die Befugnis zu Nachlässen und Stundungen von Einnahmeforderungen bestimmt sich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen und nach den Vorschriften über den Wirkungskreis der Dienststellen.Paragraph 35, (1) Die Bundeseinnahmen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, im vollen, durch die bestehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften begründeten Umfange einzuheben. Die mit der Verwaltung von Bundeseinnahmen betrauten Dienststellen sind für deren genaue und volle Erfassung verantwortlich. Die Befugnis zu Nachlässen und Stundungen von Einnahmeforderungen bestimmt sich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen und nach den Vorschriften über den Wirkungskreis der Dienststellen.
(2)Absatz 2,Die einhebenden Dienststellen haben mit den eingegangenen Beträgen nach den Dienstvorschriften zu verfahren, wobei im allgemeinen der Grundsatz gilt, daß die Eingänge an Bundeseinnahmen ungesäumt und unverkürzt an die Finanzverwaltung abzuführen sind und daß sie weder zur Erweiterung der den einzelnen Dienststellen durch Zuweisung der Kredite (Kreditteile, Verläge, Pauschalien) gezogenen Ausgabengrenzen, noch zur Erzielung von Zinseneinnahmen durch fruchtbringende Anlegung oder dergleichen verwendet werden dürfen.
Dokumentnummer
NOR12041560
Alte Dokumentnummer
N3192615136P