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§ 35 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Einnahmen.

Paragraph 35, (1) Die Bundeseinnahmen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, im vollen, durch die bestehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften begründeten Umfange einzuheben. Die mit der Verwaltung von Bundeseinnahmen betrauten Dienststellen sind für deren genaue und volle Erfassung verantwortlich. Die Befugnis zu Nachlässen und Stundungen von Einnahmeforderungen bestimmt sich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen und nach den Vorschriften über den Wirkungskreis der Dienststellen.

  1. Absatz 2,Die einhebenden Dienststellen haben mit den eingegangenen Beträgen nach den Dienstvorschriften zu verfahren, wobei im allgemeinen der Grundsatz gilt, daß die Eingänge an Bundeseinnahmen ungesäumt und unverkürzt an die Finanzverwaltung abzuführen sind und daß sie weder zur Erweiterung der den einzelnen Dienststellen durch Zuweisung der Kredite (Kreditteile, Verläge, Pauschalien) gezogenen Ausgabengrenzen, noch zur Erzielung von Zinseneinnahmen durch fruchtbringende Anlegung oder dergleichen verwendet werden dürfen.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041560

Alte Dokumentnummer

N3192615136P