Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
III. Hauptstück.römisch drei. Hauptstück.
Verrechnung.
§ 36. (1) Die Einrichtung der Verrechnung und Rechnungslegung der Zweige der Hoheitsverwaltung des Bundes beruht auf der kameralistischen Buchführung, jene der Monopole und Bundesbetriebe auf der doppelten Buchhaltung.Paragraph 36, (1) Die Einrichtung der Verrechnung und Rechnungslegung der Zweige der Hoheitsverwaltung des Bundes beruht auf der kameralistischen Buchführung, jene der Monopole und Bundesbetriebe auf der doppelten Buchhaltung.
(2)Absatz 2,Die im folgenden für die kameralistische Verrechnung und Rechnungslegung aufgestellten Grundsätze finden, soweit sie mit den Einrichtungen der doppelten Buchhaltung vereinbar sind, auf die nach der doppelten Buchhaltung verrechnenden Monopole und Bundesbetriebe sinngemäße Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Rechnungseinrichtungen der von Bundesorganen verwalteten öffentlichen Fonds (Stiftungen, Anstalten) werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und die Eigenart des einzelnen Fonds den bezüglichen Rechnungseinrichtungen der Bundesverwaltung angepaßt.
Anmerkung
Siehe dazu auch §§ 74 ff des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.
213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041561
Alte Dokumentnummer
N3192615137P