Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Die budgetmäßige Verrechnung.
§ 38. (1) Alle Ausgaben und Einnahmen, die endgültig solche des Bundes sind, sind budgetmäßig, das ist für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes (§ 15, Absatz 1) wirksam zu verrechnen. Eine Verrechnung solcher Ausgaben und Einnahmen auf die Kassenmittel und nicht zulasten oder zugunsten eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist unstatthaft.Paragraph 38, (1) Alle Ausgaben und Einnahmen, die endgültig solche des Bundes sind, sind budgetmäßig, das ist für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes (Paragraph 15,, Absatz 1) wirksam zu verrechnen. Eine Verrechnung solcher Ausgaben und Einnahmen auf die Kassenmittel und nicht zulasten oder zugunsten eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist unstatthaft.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für aus Bundesmitteln gegebene Darlehen und Vorschüsse aller Art (gegen Ersatz oder gegen Verrechnung), sofern nicht Ausnahmen hievon vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festgesetzt werden. Behufs Überwachung der Hereinbringung und Abrechnung von Darlehen und Vorschüssen sind diese in besonderen Aufschreibungen im Evidenz zu führen.
(3)Absatz 3,Die budgetmäßige Verrechnung hat sich dem Aufbau des jeweiligen Bundesvoranschlages anzuschließen. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Rechnungshofes und des Bundesministeriums für Finanzen zulässig.
(4)Absatz 4,Ist der finanzgesetzliche Ansatz, auf den Einnahmen oder Ausgaben einschließlich der Darlehen und Vorschüsse endgültig zu verrechnen sind, im voraus nicht bekannt, so ist vorläufig jener der anweisenden Stelle zur Verfügung stehende finanzgesetzliche Ansatz heranzuziehen, der der Art der Einnahme oder Ausgabe nach zunächst in Betracht kommt.
Anmerkung
Siehe dazu auch §§ 78 ff des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.
213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041563
Alte Dokumentnummer
N3192615139P