Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zwecksrubriken (Verrechnungsposten).
§ 39. (1) Die einzelnen finanzgesetzlichen Ansätze werden für Zwecke der Erstellung der Teilvoranschläge sowie für eine geordnete Verrechnung und Rechnungslegung in die erforderlichen Zweckrubriken (Verrechnungsposten) unterteilt. Hiebei ist, abgesehen von einer anderweitigen zweckmäßigen Gliederung, eine möglichst klare Trennung des Personalaufwandes vom Sachaufwand durchzuführen.Paragraph 39, (1) Die einzelnen finanzgesetzlichen Ansätze werden für Zwecke der Erstellung der Teilvoranschläge sowie für eine geordnete Verrechnung und Rechnungslegung in die erforderlichen Zweckrubriken (Verrechnungsposten) unterteilt. Hiebei ist, abgesehen von einer anderweitigen zweckmäßigen Gliederung, eine möglichst klare Trennung des Personalaufwandes vom Sachaufwand durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Aufstellung und allfällige Abänderung der Rubrikenordnung (Postenverzeichnis) bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes.
Dokumentnummer
NOR12041564
Alte Dokumentnummer
N3192615140P