Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 4. (1) Die Ausgaben und Einnahmen des Bundes sind auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung in der Regel ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrage zu veranschlagen. Bei Feststellung der Voranschlagsbeträge ist daher jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder der bei einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig. Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes zulässig.Paragraph 4, (1) Die Ausgaben und Einnahmen des Bundes sind auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung in der Regel ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrage zu veranschlagen. Bei Feststellung der Voranschlagsbeträge ist daher jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder der bei einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig. Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes zulässig.
(2)Absatz 2,Auch die Teilvoranschläge (Geldvoranschläge) der Monopole und Bundesbetriebe sind in ungekürzten Bruttobeträgen aufzustellen.
(3)Absatz 3,Welche Zweige der Verwaltung für die Erstellung des Voranschlages als Bundesbetriebe anzusehen sind, wird, soweit dies nicht durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt ist, jeweils einvernehmlich vom Bundesminister für Finanzen, dem zuständigen Bundesminister und dem Rechnungshof bestimmt.
Anmerkung
Zu den Bundesbetrieben siehe auch § 4 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041529
Alte Dokumentnummer
N3192615105P