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§ 4 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 4, (1) Die Ausgaben und Einnahmen des Bundes sind auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung in der Regel ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrage zu veranschlagen. Bei Feststellung der Voranschlagsbeträge ist daher jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder der bei einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig. Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes zulässig.

  1. Absatz 2,Auch die Teilvoranschläge (Geldvoranschläge) der Monopole und Bundesbetriebe sind in ungekürzten Bruttobeträgen aufzustellen.
  2. Absatz 3,Welche Zweige der Verwaltung für die Erstellung des Voranschlages als Bundesbetriebe anzusehen sind, wird, soweit dies nicht durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt ist, jeweils einvernehmlich vom Bundesminister für Finanzen, dem zuständigen Bundesminister und dem Rechnungshof bestimmt.

Anmerkung

Zu den Bundesbetrieben siehe auch § 4 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041529

Alte Dokumentnummer

N3192615105P