Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bruttoverrechnung.
§ 40. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (Brutto) zu erfolgen.Paragraph 40, (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (Brutto) zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Rückersätze von vorschußweise geleisteten Zahlungen (§ 19) oder von für fremde Rechnung vollzogenen Einnahmen (§ 45, Absatz 3) sind von den budgetmäßig verrechneten Ausgaben oder Einnahmen abzusetzen (Kompensation). Nicht absetzbar sind jedoch derartige Rückersätze dann, wenn sie ihrer Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder wenn der Ersatz nicht im selben Jahre wie die zugehörige Ausgabe oder Einnahme vor sich geht. Unbedingt absetzbar (ohne diese zeitliche Beschränkung) sind Rückersätze von öffentlichen Abgaben und Rückbuchungen von Auszahlungen nach den Vorschriften, die den Vollzug von Zahlungen durch die Postsparkassa regeln.Rückersätze von vorschußweise geleisteten Zahlungen (Paragraph 19,) oder von für fremde Rechnung vollzogenen Einnahmen (Paragraph 45,, Absatz 3) sind von den budgetmäßig verrechneten Ausgaben oder Einnahmen abzusetzen (Kompensation). Nicht absetzbar sind jedoch derartige Rückersätze dann, wenn sie ihrer Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder wenn der Ersatz nicht im selben Jahre wie die zugehörige Ausgabe oder Einnahme vor sich geht. Unbedingt absetzbar (ohne diese zeitliche Beschränkung) sind Rückersätze von öffentlichen Abgaben und Rückbuchungen von Auszahlungen nach den Vorschriften, die den Vollzug von Zahlungen durch die Postsparkassa regeln.
(3)Absatz 3,In allen übrigen Fällen ist eine Vorwegabrechnung von Ausgaben bei Einnahmen oder umgekehrt nur auf Grund besonderer im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassener Vorschriften des Bundesministeriums für Finanzen zulässig.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 75 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041565
Alte Dokumentnummer
N3192615141P