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§ 40 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bruttoverrechnung.

Paragraph 40, (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (Brutto) zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Rückersätze von vorschußweise geleisteten Zahlungen (Paragraph 19,) oder von für fremde Rechnung vollzogenen Einnahmen (Paragraph 45,, Absatz 3) sind von den budgetmäßig verrechneten Ausgaben oder Einnahmen abzusetzen (Kompensation). Nicht absetzbar sind jedoch derartige Rückersätze dann, wenn sie ihrer Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder wenn der Ersatz nicht im selben Jahre wie die zugehörige Ausgabe oder Einnahme vor sich geht. Unbedingt absetzbar (ohne diese zeitliche Beschränkung) sind Rückersätze von öffentlichen Abgaben und Rückbuchungen von Auszahlungen nach den Vorschriften, die den Vollzug von Zahlungen durch die Postsparkassa regeln.
  2. Absatz 3,In allen übrigen Fällen ist eine Vorwegabrechnung von Ausgaben bei Einnahmen oder umgekehrt nur auf Grund besonderer im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassener Vorschriften des Bundesministeriums für Finanzen zulässig.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 75 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041565

Alte Dokumentnummer

N3192615141P