Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Laufende und Rückstands-Verrechnung.
§ 41. Die budgetmäßige Verrechnung ist für jedes Finanzjahr abgesondert zu führen und abzuschließen. Sie umfaßt: Paragraph 41, Die budgetmäßige Verrechnung ist für jedes Finanzjahr abgesondert zu führen und abzuschließen. Sie umfaßt:
die laufende Verrechnung, das ist die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen, welche in Vollziehung des Bundesvoranschlages des betreffenden Finanzjahres geschehen und
die Rückstandsverrechnung, das ist die Verrechnung jener Ausgaben und Einnahmen, welche zur Bereinigung der aus den vorangegangenen Finanzjahren verbliebenen Zahlungsrückstände vollzogen werden.
Dokumentnummer
NOR12041566
Alte Dokumentnummer
N3192615142P