Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung.
§ 42. (1) Für die Zugehörigkeit einer Ausgabe oder Einnahme zur Rechnung eines Finanzjahres ist in der Regel der Ausstellungstag der Anweisung (Zahlungs-, Empfangsauftrag gemäß den §§ 17 und 53) maßgebend.Paragraph 42, (1) Für die Zugehörigkeit einer Ausgabe oder Einnahme zur Rechnung eines Finanzjahres ist in der Regel der Ausstellungstag der Anweisung (Zahlungs-, Empfangsauftrag gemäß den Paragraphen 17 und 53) maßgebend.
(2)Absatz 2,Die anweisenden Stellen haben alle Geschäftsfälle, auf Grund deren Gebarungen vollzogen werden, die in der Geld- oder Wertpapierverrechnung zum Ausdruck zu gelangen haben, insbesondere auch alle ihnen von Banken zugehenden Kontoauszüge und Buchungsanzeigen, unbeschadet deren ungesäumter administrativer Erledigung mit aller Beschleunigung, jedenfalls aber noch im Laufe desselben Monates den Buchhaltungen für Zwecke der zeitgerechten rechnungsmäßigen Behandlung zu übergeben.
(3)Absatz 3,Bei Zahlungen, die zwecks zeitgerechter Vollziehung noch in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr angewiesen werden müssen, ist für die budgetmäßige Darstellung der Fälligkeitstag maßgebend.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 52 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041567
Alte Dokumentnummer
N3192615143P