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§ 42 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung.

Paragraph 42, (1) Für die Zugehörigkeit einer Ausgabe oder Einnahme zur Rechnung eines Finanzjahres ist in der Regel der Ausstellungstag der Anweisung (Zahlungs-, Empfangsauftrag gemäß den Paragraphen 17 und 53) maßgebend.

  1. Absatz 2,Die anweisenden Stellen haben alle Geschäftsfälle, auf Grund deren Gebarungen vollzogen werden, die in der Geld- oder Wertpapierverrechnung zum Ausdruck zu gelangen haben, insbesondere auch alle ihnen von Banken zugehenden Kontoauszüge und Buchungsanzeigen, unbeschadet deren ungesäumter administrativer Erledigung mit aller Beschleunigung, jedenfalls aber noch im Laufe desselben Monates den Buchhaltungen für Zwecke der zeitgerechten rechnungsmäßigen Behandlung zu übergeben.
  2. Absatz 3,Bei Zahlungen, die zwecks zeitgerechter Vollziehung noch in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr angewiesen werden müssen, ist für die budgetmäßige Darstellung der Fälligkeitstag maßgebend.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 52 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041567

Alte Dokumentnummer

N3192615143P