Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ausgaben.
§ 43. (1) Die Ausgaben sind zulasten jenes finanzgesetzlichen Ansatzes und jener Zwecksrubrik anzuweisen und zu verrechnen, dem (der) sie ihrer Natur nach zugehören.Paragraph 43, (1) Die Ausgaben sind zulasten jenes finanzgesetzlichen Ansatzes und jener Zwecksrubrik anzuweisen und zu verrechnen, dem (der) sie ihrer Natur nach zugehören.
(2)Absatz 2,Ausgaben für ein und denselben Zweck dürfen nur unter einem finanzgesetzlichen Ansatze verrechnet werden, soferne der Bundesvoranschlag nichts anderes vorsieht.
(3)Absatz 3,Für die Anweisung und Verrechnung einer im Bundesvoranschlag im einzelnen nicht bezeichneten Ausgabe zu Lasten eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes ist maßgebend, daß:
die Zwecksbestimmung der zu vollziehenden Ausgabe mit dem finanzgesetzlich vorgeschriebenen Verwendungszweck der dort bewilligten Mittel übereinstimmt und
daß der anweisenden Stelle gemäß § 18 das Recht zusteht, zu Lasten dieses finanzgesetzlichen Ansatzes Zahlungen anzuweisen.daß der anweisenden Stelle gemäß Paragraph 18, das Recht zusteht, zu Lasten dieses finanzgesetzlichen Ansatzes Zahlungen anzuweisen.
(4)Absatz 4,Ausgaben, für die im Bundesvoranschlag ein finanzgesetzlicher Ansatz nicht vorgesehen ist (§ 26), sind unter besonderen Verrechnungsansätzen anzuweisen und zu verrechnen.Ausgaben, für die im Bundesvoranschlag ein finanzgesetzlicher Ansatz nicht vorgesehen ist (Paragraph 26,), sind unter besonderen Verrechnungsansätzen anzuweisen und zu verrechnen.
Schlagworte
Budgetüberschreitung
Dokumentnummer
NOR12041568
Alte Dokumentnummer
N3192615144P