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§ 43 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ausgaben.

Paragraph 43, (1) Die Ausgaben sind zulasten jenes finanzgesetzlichen Ansatzes und jener Zwecksrubrik anzuweisen und zu verrechnen, dem (der) sie ihrer Natur nach zugehören.

  1. Absatz 2,Ausgaben für ein und denselben Zweck dürfen nur unter einem finanzgesetzlichen Ansatze verrechnet werden, soferne der Bundesvoranschlag nichts anderes vorsieht.
  2. Absatz 3,Für die Anweisung und Verrechnung einer im Bundesvoranschlag im einzelnen nicht bezeichneten Ausgabe zu Lasten eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes ist maßgebend, daß:
    1. Litera a
      die Zwecksbestimmung der zu vollziehenden Ausgabe mit dem finanzgesetzlich vorgeschriebenen Verwendungszweck der dort bewilligten Mittel übereinstimmt und
    2. Litera b
      daß der anweisenden Stelle gemäß Paragraph 18, das Recht zusteht, zu Lasten dieses finanzgesetzlichen Ansatzes Zahlungen anzuweisen.
  3. Absatz 4,Ausgaben, für die im Bundesvoranschlag ein finanzgesetzlicher Ansatz nicht vorgesehen ist (Paragraph 26,), sind unter besonderen Verrechnungsansätzen anzuweisen und zu verrechnen.

Schlagworte

Budgetüberschreitung

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041568

Alte Dokumentnummer

N3192615144P