Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Einnahmen.
§ 44. (1) Die Einnahmen sind bei jenem finanzgesetzlichen Ansatz zu verrechnen, dem sie nach ihrer Natur oder nach dem Rechtstitel, dem sie entspringen, zugehören.Paragraph 44, (1) Die Einnahmen sind bei jenem finanzgesetzlichen Ansatz zu verrechnen, dem sie nach ihrer Natur oder nach dem Rechtstitel, dem sie entspringen, zugehören.
(2)Absatz 2,Ergeben sich Einnahmen, für die im Bundesvoranschlag ein finanzgesetzlicher Ansatz nicht vorgesehen ist, so verfügt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister und dem Rechnungshof, unter welchem Verrechnungsansatz derartige Einnahmen auszuweisen sind. Das Vorkommen von Einnahmen dieser Art ist dem Bundesministerium für Finanzen unverzüglich bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12041569
Alte Dokumentnummer
N3192615145P