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§ 45 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vorschußweise vollzogene Gebarungen.

Paragraph 45, (1) Weist eine anweisende Stelle gemäß Paragraph 19, vorschußweise eine Zahlung an, so hat sie die betreffende Ausgabe zunächst unter dem ihr eingeräumten sachlich zuständigen finanzgesetzlichen Ansatz zu verrechnen. Steht ihr für derartige Ausgaben in ihrem Ressort kein Kredit zur Verfügung, so ist ein ähnliche Ausgaben betreffender Ansatz zu wählen.

  1. Absatz 2,Hinsichtlich derartiger vorschußweise geleisteter Ausgaben ist unverzüglich, unter allen Umständen jedoch noch vor Ablauf desselben Monates der Ersatz anzusprechen und zu leisten und die Ausgabe der endgültigen Verrechnung zuzuführen. Die buchmäßige Ausgleichung der am Jahresschlusse noch offengebliebenen Ersatzposten dieser Art ist jedenfalls bis zum Ablauf des ersten Monates des nächstfolgenden Finanzjahres vorzunehmen (Zurechnungsfrist). Die Überstellung nicht ersetzter derartiger Ausgaben in die durchlaufende Verrechnung (Kontokorrente Paragraph 49,) seitens der leistenden Dienststelle ist unzulässig. Die Absetzbarkeit der Ersätze ist im Paragraph 40,, Absatz 2, geregelt.
  2. Absatz 3,Für fremde Rechnung vollzogene Einnahmen sind der zur wirksamen Verrechnung dieser Einnahmen berufenen Stelle zu überweisen. Auch für diese Überweisung gilt Absatz 2 sinngemäß. Im übrigen gelten die für bestimmte Gebarungen dieser Art (zum Beispiel Steuerabzüge, requisitionsweise Einhebung von Abgaben u. s. w.) bestehenden Sondervorschriften.
  3. Absatz 4,Ein Ersatz von Ausgaben, die einzeln oder im Laufe des Finanzjahres zusammen weniger als 10 S betragen, ist in der Regel nicht anzusprechen. Wenn aber die Ausgaben im einzelnen oder im Laufe des Finanzjahres zusammen 5 vom Hundert oder mehr des Jahreskredites (Verlages, Pauschales) der leistenden Stelle ausmachen, so kann diese den Rückersatz auch von Beträgen unter 10 S verlangen. Beträge unter 1 S sind keinesfalls zu ersetzen. Diese Grundsätze gelten unbeschadet der im vorhergehenden Absatze berufenen Sondervorschriften im allgemeinen auch für die Überweisung (Überrechnung) von Eingängen, die von Dienststellen für Rechnung anderer Dienststellen in Empfang genommen wurden.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041570

Alte Dokumentnummer

N3192615146P