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§ 46 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Dienstbezüge.

Paragraph 46, (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten sind in der Regel zulasten des Kredites (Kreditteiles) jener Dienststelle anzuweisen und zu verrechnen, für deren Zwecke die Bundesangestellten ausschließlich oder vorwiegend verwendet werden. Hiebei ist es gleichgültig, ob die Bundesangestellten dem organisationsmäßigen Personalstand dieser Dienststelle angehören oder nicht und ob ihre Bezüge bei dieser Dienststelle veranschlagt sind oder nicht.

  1. Absatz 2,Werden Bundesangestellte dauernd oder vorübergehend, jedoch länger als zwei Monate zur Erreichung oder Unterstützung der Verwaltungszwecke eines anderen Dienstzweiges als jenes verwendet, bei welchem ihre Dienstbezüge im Bundesvoranschlag veranschlagt sind, so sind auf die Dauer der Verwendung ihre Dienstbezüge im Etat der Verwendungsbehörde zu verrechnen.
  2. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der nicht verwendete Teilbetrag der Dienstbezüge von jener Dienststelle, bei der sie veranschlagt sind, endgültig zu ersparen und darf auch im Virementwege nicht verwendet werden.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 37 Abs. des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.
213/1986.

Schlagworte

Beamter, Bundesbediensteter

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041571

Alte Dokumentnummer

N3192615147P