Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Dienstbezüge.
§ 46. (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten sind in der Regel zulasten des Kredites (Kreditteiles) jener Dienststelle anzuweisen und zu verrechnen, für deren Zwecke die Bundesangestellten ausschließlich oder vorwiegend verwendet werden. Hiebei ist es gleichgültig, ob die Bundesangestellten dem organisationsmäßigen Personalstand dieser Dienststelle angehören oder nicht und ob ihre Bezüge bei dieser Dienststelle veranschlagt sind oder nicht.Paragraph 46, (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten sind in der Regel zulasten des Kredites (Kreditteiles) jener Dienststelle anzuweisen und zu verrechnen, für deren Zwecke die Bundesangestellten ausschließlich oder vorwiegend verwendet werden. Hiebei ist es gleichgültig, ob die Bundesangestellten dem organisationsmäßigen Personalstand dieser Dienststelle angehören oder nicht und ob ihre Bezüge bei dieser Dienststelle veranschlagt sind oder nicht.
(2)Absatz 2,Werden Bundesangestellte dauernd oder vorübergehend, jedoch länger als zwei Monate zur Erreichung oder Unterstützung der Verwaltungszwecke eines anderen Dienstzweiges als jenes verwendet, bei welchem ihre Dienstbezüge im Bundesvoranschlag veranschlagt sind, so sind auf die Dauer der Verwendung ihre Dienstbezüge im Etat der Verwendungsbehörde zu verrechnen.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der nicht verwendete Teilbetrag der Dienstbezüge von jener Dienststelle, bei der sie veranschlagt sind, endgültig zu ersparen und darf auch im Virementwege nicht verwendet werden.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 37 Abs. des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.
213/1986.
Schlagworte
Beamter, Bundesbediensteter
Dokumentnummer
NOR12041571
Alte Dokumentnummer
N3192615147P