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§ 47 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Kosten auswärtiger Amtshandlungen.

Paragraph 47, (1) Die Reisegebühren der Bundesangestellten sind regelmäßig von jener Dienststelle zu tragen, in deren Interesse die Reise oder Amtshandlung vollzogen wird. Das Interesse der Dienststelle an dem Vollzug einer Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich aus dem ihr pflichtgemäß obliegenden Wirkungskreise.

  1. Absatz 2,Kommen verschiedene Dienststellen in Betracht, so sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen.
  2. Absatz 3,Inwieweit die Kosten von Dienstreisen oder Amtshandlungen von Bundesangestellten, welche für Zwecke oder im Interesse anderer öffentlicher Gebietskörperschaften oder Privater unternommen werden, von diesen zu tragen sind, regeln besondere Bestimmungen.

Schlagworte

Beamter, Bundesbediensteter

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041572

Alte Dokumentnummer

N3192615148P