Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Kosten auswärtiger Amtshandlungen.
§ 47. (1) Die Reisegebühren der Bundesangestellten sind regelmäßig von jener Dienststelle zu tragen, in deren Interesse die Reise oder Amtshandlung vollzogen wird. Das Interesse der Dienststelle an dem Vollzug einer Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich aus dem ihr pflichtgemäß obliegenden Wirkungskreise.Paragraph 47, (1) Die Reisegebühren der Bundesangestellten sind regelmäßig von jener Dienststelle zu tragen, in deren Interesse die Reise oder Amtshandlung vollzogen wird. Das Interesse der Dienststelle an dem Vollzug einer Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich aus dem ihr pflichtgemäß obliegenden Wirkungskreise.
(2)Absatz 2,Kommen verschiedene Dienststellen in Betracht, so sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen.
(3)Absatz 3,Inwieweit die Kosten von Dienstreisen oder Amtshandlungen von Bundesangestellten, welche für Zwecke oder im Interesse anderer öffentlicher Gebietskörperschaften oder Privater unternommen werden, von diesen zu tragen sind, regeln besondere Bestimmungen.
Schlagworte
Beamter, Bundesbediensteter
Dokumentnummer
NOR12041572
Alte Dokumentnummer
N3192615148P