Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Nebengebühren und sonstige Zuwendungen.
§ 48. (1) Nebengebühren, ferner Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich zu Lasten des bezüglichen Kreditteiles jener Dienststelle anzuweisen und zu verrechnen, bei welcher das Diensteinkommen des Angestellten veranschlagt ist oder gemäß § 46 verrechnet wird.Paragraph 48, (1) Nebengebühren, ferner Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich zu Lasten des bezüglichen Kreditteiles jener Dienststelle anzuweisen und zu verrechnen, bei welcher das Diensteinkommen des Angestellten veranschlagt ist oder gemäß Paragraph 46, verrechnet wird.
(2)Absatz 2,Werden jedoch Zuwendungen dieser Art für außerordentliche Dienste gewährt, die Angestellte für andere Dienstzweige oder Dienststellen leisten, so sind die Zuwendungen zu Lasten des bezüglichen Kreditteiles dieser Dienststellen anzuweisen und zu verrechnen, falls für den Zweck, dem diese außerordentlichen Arbeiten dienen, im Bundesvoranschlag besonders vorgesorgt ist.
(3)Absatz 3,Übersiedlungskosten, die dem Bunde zur Last fallen, hat die Dienststelle zu tragen, zu der der Bundesangestellte versetzt wird.
Schlagworte
Beamter, Bundesbediensteter
Dokumentnummer
NOR12041573
Alte Dokumentnummer
N3192615149P