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§ 48 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Nebengebühren und sonstige Zuwendungen.

Paragraph 48, (1) Nebengebühren, ferner Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich zu Lasten des bezüglichen Kreditteiles jener Dienststelle anzuweisen und zu verrechnen, bei welcher das Diensteinkommen des Angestellten veranschlagt ist oder gemäß Paragraph 46, verrechnet wird.

  1. Absatz 2,Werden jedoch Zuwendungen dieser Art für außerordentliche Dienste gewährt, die Angestellte für andere Dienstzweige oder Dienststellen leisten, so sind die Zuwendungen zu Lasten des bezüglichen Kreditteiles dieser Dienststellen anzuweisen und zu verrechnen, falls für den Zweck, dem diese außerordentlichen Arbeiten dienen, im Bundesvoranschlag besonders vorgesorgt ist.
  2. Absatz 3,Übersiedlungskosten, die dem Bunde zur Last fallen, hat die Dienststelle zu tragen, zu der der Bundesangestellte versetzt wird.

Schlagworte

Beamter, Bundesbediensteter

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041573

Alte Dokumentnummer

N3192615149P