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§ 49 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Die durchlaufende Verrechnung.

Paragraph 49, (1) Durchlaufend, das ist nicht für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes, demnach unwirksam (im "Kontokorrente") sind zu verrechnen:

  1. Litera a
    die Geldverkehrsgebarungen zwischen den Kassen und Ämtern des Bundes, das sind Verläge und Abfuhren zwischen diesen Dienststellen,
  2. Litera b
    die Gebarungen mit den Depositen, das ist den nicht bundeseigenen Geldern, die von Bundeskassen und -ämtern verwaltet werden, soferne sie nicht, wie die gerichtlichen Depositen und die Stiftungen (Fonds), in außerhalb der Staatsrechnung geführten Sonderrechnungen aufscheinen (Paragraph 50,),
  3. Litera c
    Einnahmen und Ausgaben, die endgültig nicht solche des Bundes sind,
  4. Litera d
    Gebarungen von Dienststellen der Hoheitsverwaltung für Rechnung der Monopole und Bundesbetriebe.
  1. Absatz 2,Andere Gebarungen (Ausgaben und Einnahmen) dürfen nur insoweit durchlaufend verrechnet werden, als dies das Bundesministerium für Finanzen im Sinne des Artikels 6, römisch neunzehn, römisch fünf. E. G. einvernehmlich mit dem Rechnungshof entweder für den einzelnen Fall oder hinsichtlich gewisser wiederkehrender Gebarungsfälle ausdrücklich zuläßt.
  2. Absatz 3,Die durchlaufende Verrechnung ist für jede der oben (Absatz 1 und 2) erwähnten Gruppen gesondert zu führen und jährlich abzuschließen.

Anmerkung

Art. 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes aufgehoben mit 1. 1. 1987
gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986.

Schlagworte

VEG

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041574

Alte Dokumentnummer

N3192615150P