Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Die durchlaufende Verrechnung.
§ 49. (1) Durchlaufend, das ist nicht für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes, demnach unwirksam (im "Kontokorrente") sind zu verrechnen:Paragraph 49, (1) Durchlaufend, das ist nicht für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes, demnach unwirksam (im "Kontokorrente") sind zu verrechnen:
die Geldverkehrsgebarungen zwischen den Kassen und Ämtern des Bundes, das sind Verläge und Abfuhren zwischen diesen Dienststellen,
die Gebarungen mit den Depositen, das ist den nicht bundeseigenen Geldern, die von Bundeskassen und -ämtern verwaltet werden, soferne sie nicht, wie die gerichtlichen Depositen und die Stiftungen (Fonds), in außerhalb der Staatsrechnung geführten Sonderrechnungen aufscheinen (§ 50),die Gebarungen mit den Depositen, das ist den nicht bundeseigenen Geldern, die von Bundeskassen und -ämtern verwaltet werden, soferne sie nicht, wie die gerichtlichen Depositen und die Stiftungen (Fonds), in außerhalb der Staatsrechnung geführten Sonderrechnungen aufscheinen (Paragraph 50,),
Einnahmen und Ausgaben, die endgültig nicht solche des Bundes sind,
Gebarungen von Dienststellen der Hoheitsverwaltung für Rechnung der Monopole und Bundesbetriebe.
(2)Absatz 2,Andere Gebarungen (Ausgaben und Einnahmen) dürfen nur insoweit durchlaufend verrechnet werden, als dies das Bundesministerium für Finanzen im Sinne des Artikels 6, XIX, V. E. G. einvernehmlich mit dem Rechnungshof entweder für den einzelnen Fall oder hinsichtlich gewisser wiederkehrender Gebarungsfälle ausdrücklich zuläßt.Andere Gebarungen (Ausgaben und Einnahmen) dürfen nur insoweit durchlaufend verrechnet werden, als dies das Bundesministerium für Finanzen im Sinne des Artikels 6, römisch neunzehn, römisch fünf. E. G. einvernehmlich mit dem Rechnungshof entweder für den einzelnen Fall oder hinsichtlich gewisser wiederkehrender Gebarungsfälle ausdrücklich zuläßt.
(3)Absatz 3,Die durchlaufende Verrechnung ist für jede der oben (Absatz 1 und 2) erwähnten Gruppen gesondert zu führen und jährlich abzuschließen.
Anmerkung
Art. 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes aufgehoben mit 1. 1. 1987
gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041574
Alte Dokumentnummer
N3192615150P