Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 5. (1) Die Ausgaben und Einnahmen sind unter genauer Anlehnung an die jeweilige Gliederung der Verwaltung in fortlaufend numerierten Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und allenfalls weiter erforderlichen Unterteilungen übersichtlich zu ordnen. Hiebei sind Ausgaben für ein und denselben Verwendungszweck sowie ihrer Herkunft nach gleichartige Einnahmen in der Regel unter einem Ansatz zusammenzufassen, im Falle getrennter Darstellung aber ist der Zusammenhang durch Verweisung herzustellen.Paragraph 5, (1) Die Ausgaben und Einnahmen sind unter genauer Anlehnung an die jeweilige Gliederung der Verwaltung in fortlaufend numerierten Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und allenfalls weiter erforderlichen Unterteilungen übersichtlich zu ordnen. Hiebei sind Ausgaben für ein und denselben Verwendungszweck sowie ihrer Herkunft nach gleichartige Einnahmen in der Regel unter einem Ansatz zusammenzufassen, im Falle getrennter Darstellung aber ist der Zusammenhang durch Verweisung herzustellen.
(2)Absatz 2,Ist aus der Gliederung des Voranschlages im Zusammenhalte mit dem Behördenaufbau nicht zu ersehen, in den Bereich welches Bundesministeriums das Anweisungsrecht (§§ 17, 18) hinsichtlich bestimmter Ansätze fällt, oder soll das Anweisungsrecht hinsichtlich bestimmter Ansätze ganz oder zum Teil von einer anderen Stelle ausgeübt werden, als es sich zufolge der Gliederung des Voranschlages oder des Behördenaufbaues ergeben würde, so ist dies anmerkungsweise anzuführen.Ist aus der Gliederung des Voranschlages im Zusammenhalte mit dem Behördenaufbau nicht zu ersehen, in den Bereich welches Bundesministeriums das Anweisungsrecht (Paragraphen 17, 18,) hinsichtlich bestimmter Ansätze fällt, oder soll das Anweisungsrecht hinsichtlich bestimmter Ansätze ganz oder zum Teil von einer anderen Stelle ausgeübt werden, als es sich zufolge der Gliederung des Voranschlages oder des Behördenaufbaues ergeben würde, so ist dies anmerkungsweise anzuführen.
Anmerkung
Siehe dazu auch §§ 18 ff des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.
213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041530
Alte Dokumentnummer
N3192615106P