Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Depositen.
§ 50. Depositen sind in besonderen Aufschreibungen in laufender Vormerkung zu halten. Stehen Depositen in das Eigentum des Bundes über, so sind sie unter dem entsprechenden finanzgesetzlichen Ansatz budgetmäßig in Einnahme zu verrechnen. Paragraph 50, Depositen sind in besonderen Aufschreibungen in laufender Vormerkung zu halten. Stehen Depositen in das Eigentum des Bundes über, so sind sie unter dem entsprechenden finanzgesetzlichen Ansatz budgetmäßig in Einnahme zu verrechnen.
Dokumentnummer
NOR12041575
Alte Dokumentnummer
N3192615151P