Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Wertpapier(Obligationen)verrechnung.
§ 52. (1) Neben der Verrechnung der Geldgebarungen ist eine nach den gleichen Grundsätzen angelegte Wertpapier(Obligationen)verrechnung hinsichtlich jener Gebarungen der Bundeskassen und Ämter zu führen, die nicht in barem Gelde, sondern in Wertpapieren, das ist Renten, Aktien, Anteil-, Genußscheinen usw. zu vollziehen sind.Paragraph 52, (1) Neben der Verrechnung der Geldgebarungen ist eine nach den gleichen Grundsätzen angelegte Wertpapier(Obligationen)verrechnung hinsichtlich jener Gebarungen der Bundeskassen und Ämter zu führen, die nicht in barem Gelde, sondern in Wertpapieren, das ist Renten, Aktien, Anteil-, Genußscheinen usw. zu vollziehen sind.
(2)Absatz 2,Eine etatmäßige Wertpapierverrechnung findet im allgemeinen nur im Rahmen der Verrechnungszweige "Bundesschuld" und "Kassenverwaltung" statt. Kommen in anderen Verrechnungszweigen Eingänge oder Ausgänge von Wertpapieren vor, so ist in diesen Verrechnungszweigen deren Geldwert etatmäßig als Geldeinnahme oder Geldausgabe zu verrechnen und die Gegenverrechnung dieses Geldbetrages sowie die zugehörige Verrechnung des Zuwachses und Abganges an Wertpapieren in der "Kassenverwaltung" (Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren u. s. w.), durchzuführen.
Schlagworte
Wertpapierverrechnung, Obligationenverrechnung, Anteilschein
Dokumentnummer
NOR12041577
Alte Dokumentnummer
N3192615153P