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§ 52 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Wertpapier(Obligationen)verrechnung.

Paragraph 52, (1) Neben der Verrechnung der Geldgebarungen ist eine nach den gleichen Grundsätzen angelegte Wertpapier(Obligationen)verrechnung hinsichtlich jener Gebarungen der Bundeskassen und Ämter zu führen, die nicht in barem Gelde, sondern in Wertpapieren, das ist Renten, Aktien, Anteil-, Genußscheinen usw. zu vollziehen sind.

  1. Absatz 2,Eine etatmäßige Wertpapierverrechnung findet im allgemeinen nur im Rahmen der Verrechnungszweige "Bundesschuld" und "Kassenverwaltung" statt. Kommen in anderen Verrechnungszweigen Eingänge oder Ausgänge von Wertpapieren vor, so ist in diesen Verrechnungszweigen deren Geldwert etatmäßig als Geldeinnahme oder Geldausgabe zu verrechnen und die Gegenverrechnung dieses Geldbetrages sowie die zugehörige Verrechnung des Zuwachses und Abganges an Wertpapieren in der "Kassenverwaltung" (Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren u. s. w.), durchzuführen.

Schlagworte

Wertpapierverrechnung, Obligationenverrechnung, Anteilschein

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041577

Alte Dokumentnummer

N3192615153P