Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Anweisung. Verrechnungsweisung.
§ 53. (1) Die Verrechnung der Einnahmen gründet sich entweder auf einen Empfangsauftrag (Anweisung) der anweisenden Stelle oder auf den tatsächlichen kassenmäßigen Vorfall.Paragraph 53, (1) Die Verrechnung der Einnahmen gründet sich entweder auf einen Empfangsauftrag (Anweisung) der anweisenden Stelle oder auf den tatsächlichen kassenmäßigen Vorfall.
(2)Absatz 2,Dem Vollzug und der Verrechnung jeder Ausgabe, die die Belastung eines Ausgabenkredits oder eine Minderung des Gesamtkassenstandes herbeiführt, muß eine schriftliche Zahlungsanweisung (Zahlungsauftrag) der zuständigen anweisenden Stelle zugrunde liegen.
(3)Absatz 3,Die anweisenden Stellen dürfen ihre Ausgaben nur unter Mitwirkung ihrer Buchhaltungen in Vollzug setzen lassen.
(4)Absatz 4,Jede Anweisung hat, wenn es sich um eine budgetmäßig zu verrechnenden Gebarung handelt, den finanzgesetzlichen Ansatz und die Verrechnungsrubrik zu bezeichnen, unter welcher der zur Ausgabe oder Einnahme angewiesene Betrag zu verrechnen ist (Verrechnungsweisung). Ausgabeanweisungen haben überdies noch die ausdrückliche Feststellung zu enthalten, ob und bei welchem finanzgesetzlichen Ansatz die budgetmäßige Deckung für die angewiesene Ausgabe vorhanden ist (Bedeckungsvermerk).
(5)Absatz 5,Handelt es sich um eine gemäß § 49 durchlaufend zu verrechnende oder um eine in der Anlehensverrechnung darzustellende Gebarung (§ 51), so hat die Anweisung eine bezügliche Verrechnungsweisung zu enthalten. Bei Einzelfällen durchlaufender Verrechnung gemäß § 49, Absatz 2, ist überdies noch die besondere Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zu dieser Verrechnungsart anzuführen. Im übrigen ist die Anweisung für Rechnung der allgemeinen Kassenmittel und nicht für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes unzulässig. Derartige Zahlungsaufträge dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden.Handelt es sich um eine gemäß Paragraph 49, durchlaufend zu verrechnende oder um eine in der Anlehensverrechnung darzustellende Gebarung (Paragraph 51,), so hat die Anweisung eine bezügliche Verrechnungsweisung zu enthalten. Bei Einzelfällen durchlaufender Verrechnung gemäß Paragraph 49,, Absatz 2, ist überdies noch die besondere Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zu dieser Verrechnungsart anzuführen. Im übrigen ist die Anweisung für Rechnung der allgemeinen Kassenmittel und nicht für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes unzulässig. Derartige Zahlungsaufträge dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12041578
Alte Dokumentnummer
N3192615154P