Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
IV. Hauptstück.römisch vier. Hauptstück.
Rechnungslegung.
§ 54. (1) Die Anordnungen dieses Hauptstückes betreffen die Rechnungslegung aller Verwaltungszweige, die nach den Einrichtungen der kameralistischen Buchführung verrechnen.Paragraph 54, (1) Die Anordnungen dieses Hauptstückes betreffen die Rechnungslegung aller Verwaltungszweige, die nach den Einrichtungen der kameralistischen Buchführung verrechnen.
(2)Absatz 2,Auf die Rechnungslegung der Monopole und Bundesbetriebe, die nach den Einrichtungen der doppelten Buchführung verrechnen (§ 36), sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Im übrigen bestimmt der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Form der Rechnungslegung dieser Unternehmungen.Auf die Rechnungslegung der Monopole und Bundesbetriebe, die nach den Einrichtungen der doppelten Buchführung verrechnen (Paragraph 36,), sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Im übrigen bestimmt der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Form der Rechnungslegung dieser Unternehmungen.
Anmerkung
Siehe dazu auch §§ 93 ff des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.
213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041579
Alte Dokumentnummer
N3192615155P