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§ 56 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 56, (1) Jede anweisende Stelle hat nach Abschluß des Finanzjahres die gesamten, innerhalb dieses Jahres in ihrem Gebarungsbereiche vorgefallenen budgetmäßigen Ausgabe- und Einnahmegebarungen in Teilrechnungsabschlüssen nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Die Teilrechnungsabschlüsse sind nach den finanzgesetzlichen Ansätzen und innerhalb dieser nach den vorgeschriebenen Zwecksrubriken (Paragraph 39,) zu gliedern und haben darzustellen: den bei dem finanzgesetzlichen Ansatz oder in den Teilheften für die Zwecksrubrik veranschlagten Betrag, den tatsächlich verausgabten und beeinnahmten Betrag (Erfolg), den zur Ausgabe oder Einnahme angewiesenen Betrag (Gebühr), den Unterschied zwischen dem letztgenannten und dem veranschlagten Betrag, ferner Erläuterungen zur Begründung belangreicher derartiger Unterschiede und schließlich die mit Ende des Finanzjahres verbliebenen Zahlungsrückstände. Außerdem sind die sogenannten Anweisungsrückstände, das sind Verbindlichkeiten und Forderungen des Bundes, die zwar bereits bestehen, aber in Bezug auf ihre Rechtsgültigkeit und ihre ziffernmäßige Höhe durch die Verwaltung noch nicht festgestellt wurden, in den Teilrechnungsabschlüssen nach den vom Rechnungshof alljährlich erlassenen Grundsätzen anhangsweise aufzunehmen.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041581

Alte Dokumentnummer

N3192615157P