Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 56. (1) Jede anweisende Stelle hat nach Abschluß des Finanzjahres die gesamten, innerhalb dieses Jahres in ihrem Gebarungsbereiche vorgefallenen budgetmäßigen Ausgabe- und Einnahmegebarungen in Teilrechnungsabschlüssen nachzuweisen.Paragraph 56, (1) Jede anweisende Stelle hat nach Abschluß des Finanzjahres die gesamten, innerhalb dieses Jahres in ihrem Gebarungsbereiche vorgefallenen budgetmäßigen Ausgabe- und Einnahmegebarungen in Teilrechnungsabschlüssen nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Teilrechnungsabschlüsse sind nach den finanzgesetzlichen Ansätzen und innerhalb dieser nach den vorgeschriebenen Zwecksrubriken (§ 39) zu gliedern und haben darzustellen: den bei dem finanzgesetzlichen Ansatz oder in den Teilheften für die Zwecksrubrik veranschlagten Betrag, den tatsächlich verausgabten und beeinnahmten Betrag (Erfolg), den zur Ausgabe oder Einnahme angewiesenen Betrag (Gebühr), den Unterschied zwischen dem letztgenannten und dem veranschlagten Betrag, ferner Erläuterungen zur Begründung belangreicher derartiger Unterschiede und schließlich die mit Ende des Finanzjahres verbliebenen Zahlungsrückstände. Außerdem sind die sogenannten Anweisungsrückstände, das sind Verbindlichkeiten und Forderungen des Bundes, die zwar bereits bestehen, aber in Bezug auf ihre Rechtsgültigkeit und ihre ziffernmäßige Höhe durch die Verwaltung noch nicht festgestellt wurden, in den Teilrechnungsabschlüssen nach den vom Rechnungshof alljährlich erlassenen Grundsätzen anhangsweise aufzunehmen.Die Teilrechnungsabschlüsse sind nach den finanzgesetzlichen Ansätzen und innerhalb dieser nach den vorgeschriebenen Zwecksrubriken (Paragraph 39,) zu gliedern und haben darzustellen: den bei dem finanzgesetzlichen Ansatz oder in den Teilheften für die Zwecksrubrik veranschlagten Betrag, den tatsächlich verausgabten und beeinnahmten Betrag (Erfolg), den zur Ausgabe oder Einnahme angewiesenen Betrag (Gebühr), den Unterschied zwischen dem letztgenannten und dem veranschlagten Betrag, ferner Erläuterungen zur Begründung belangreicher derartiger Unterschiede und schließlich die mit Ende des Finanzjahres verbliebenen Zahlungsrückstände. Außerdem sind die sogenannten Anweisungsrückstände, das sind Verbindlichkeiten und Forderungen des Bundes, die zwar bereits bestehen, aber in Bezug auf ihre Rechtsgültigkeit und ihre ziffernmäßige Höhe durch die Verwaltung noch nicht festgestellt wurden, in den Teilrechnungsabschlüssen nach den vom Rechnungshof alljährlich erlassenen Grundsätzen anhangsweise aufzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12041581
Alte Dokumentnummer
N3192615157P