Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 57. (1) Nähere Anordnungen über die Einrichtung der Teilrechnungsabschlüsse, insbesondere über die diesen beizugebenden Beilagen, Nachweisungen und Erläuterungen, trifft der Rechnungshof.Paragraph 57, (1) Nähere Anordnungen über die Einrichtung der Teilrechnungsabschlüsse, insbesondere über die diesen beizugebenden Beilagen, Nachweisungen und Erläuterungen, trifft der Rechnungshof.
(2)Absatz 2,Die Teilrechnungsabschlüsse sind dem Rechnungshof nach dessen Anordnung unmittelbar vorzulegen. Das gleiche gilt hinsichtlich der von den Monopolen und Bundesbetrieben gemäß § 54, Absatz 2, zu verfassenden Jahresrechnungen.Die Teilrechnungsabschlüsse sind dem Rechnungshof nach dessen Anordnung unmittelbar vorzulegen. Das gleiche gilt hinsichtlich der von den Monopolen und Bundesbetrieben gemäß Paragraph 54,, Absatz 2, zu verfassenden Jahresrechnungen.
Dokumentnummer
NOR12041582
Alte Dokumentnummer
N3192615158P