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§ 58 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gesamtkassengebarung.

Paragraph 58, (1) Jene anweisenden Stellen, denen vollziehende Kassen des Staatskassenverbandes (Verband der Kassen des Bundes) unmittelbar unterstehen, haben neben den Teilrechnungsabschlüssen noch eine Kassenhauptrechnung (Kontokorrentabschluß) zu verfassen und dem Rechnungshof vorzulegen. Inwieweit auch andere anweisende Stellen hiezu verpflichtet sind, bestimmt der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

  1. Absatz 2,Die Kassenhauptrechnungen (Kontokorrentabschlüsse) umfassen die gesamte Jahreskassengebarung aller jener anweisenden Stellen, die sich zum Vollzuge ihrer Gebarungen der betreffenden Kasse bedienen (einem und demselben Kontokorrentverbande angehören). Sie haben nachzuweisen den anfänglichen Kassenstand, die Schlußsummen der budgetmäßigen Gebarung (Erfolg) aller dem Kontokorrentverband angehörenden anweisenden Stellen, die gemäß Paragraph 49, durchlaufend zu verrechnenden Ausgaben und Einnahmen, die Ergebnisse der Anlehensgebarung (Paragraph 51,) sowie den schließlichen Gesamtkassenrest.
  2. Absatz 3,Nähere Anordnungen, betreffend die Einrichtung der Kassenhauptrechnungen (Kontokorrentabschlüsse), insbesondere betreffend die ihnen beizugebenden Beilagen und Nachweisungen, trifft der Rechnungshof.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041583

Alte Dokumentnummer

N3192615159P