Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Gesamtkassengebarung.
§ 58. (1) Jene anweisenden Stellen, denen vollziehende Kassen des Staatskassenverbandes (Verband der Kassen des Bundes) unmittelbar unterstehen, haben neben den Teilrechnungsabschlüssen noch eine Kassenhauptrechnung (Kontokorrentabschluß) zu verfassen und dem Rechnungshof vorzulegen. Inwieweit auch andere anweisende Stellen hiezu verpflichtet sind, bestimmt der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.Paragraph 58, (1) Jene anweisenden Stellen, denen vollziehende Kassen des Staatskassenverbandes (Verband der Kassen des Bundes) unmittelbar unterstehen, haben neben den Teilrechnungsabschlüssen noch eine Kassenhauptrechnung (Kontokorrentabschluß) zu verfassen und dem Rechnungshof vorzulegen. Inwieweit auch andere anweisende Stellen hiezu verpflichtet sind, bestimmt der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
(2)Absatz 2,Die Kassenhauptrechnungen (Kontokorrentabschlüsse) umfassen die gesamte Jahreskassengebarung aller jener anweisenden Stellen, die sich zum Vollzuge ihrer Gebarungen der betreffenden Kasse bedienen (einem und demselben Kontokorrentverbande angehören). Sie haben nachzuweisen den anfänglichen Kassenstand, die Schlußsummen der budgetmäßigen Gebarung (Erfolg) aller dem Kontokorrentverband angehörenden anweisenden Stellen, die gemäß § 49 durchlaufend zu verrechnenden Ausgaben und Einnahmen, die Ergebnisse der Anlehensgebarung (§ 51) sowie den schließlichen Gesamtkassenrest.Die Kassenhauptrechnungen (Kontokorrentabschlüsse) umfassen die gesamte Jahreskassengebarung aller jener anweisenden Stellen, die sich zum Vollzuge ihrer Gebarungen der betreffenden Kasse bedienen (einem und demselben Kontokorrentverbande angehören). Sie haben nachzuweisen den anfänglichen Kassenstand, die Schlußsummen der budgetmäßigen Gebarung (Erfolg) aller dem Kontokorrentverband angehörenden anweisenden Stellen, die gemäß Paragraph 49, durchlaufend zu verrechnenden Ausgaben und Einnahmen, die Ergebnisse der Anlehensgebarung (Paragraph 51,) sowie den schließlichen Gesamtkassenrest.
(3)Absatz 3,Nähere Anordnungen, betreffend die Einrichtung der Kassenhauptrechnungen (Kontokorrentabschlüsse), insbesondere betreffend die ihnen beizugebenden Beilagen und Nachweisungen, trifft der Rechnungshof.
Dokumentnummer
NOR12041583
Alte Dokumentnummer
N3192615159P