Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 6. Die Voranschlagsbeträge sind, soweit die Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zuzurechnen, sonst abzuschätzen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen können auch die Ergebnisse der unmittelbar vorangegangenen Finanzjahre als Anhaltspunkt dienen. Hiebei ist auf die in den Vorjahren zutage getretene Zu- oder Abnahme der betreffenden Ausgabe oder Einnahme, dann auf die etwa mittlerweile eingetretenen Änderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Paragraph 6, Die Voranschlagsbeträge sind, soweit die Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zuzurechnen, sonst abzuschätzen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen können auch die Ergebnisse der unmittelbar vorangegangenen Finanzjahre als Anhaltspunkt dienen. Hiebei ist auf die in den Vorjahren zutage getretene Zu- oder Abnahme der betreffenden Ausgabe oder Einnahme, dann auf die etwa mittlerweile eingetretenen Änderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.
213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041531
Alte Dokumentnummer
N3192615107P