Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verlags- und Pauschalabrechnung.
§ 60. (1) Die den anweisenden Stellen unterstellten Behörden, Ämter und Anstalten, die auf Grund von ihnen zugewiesenen Verlägen gebaren (§ 17, Absatz 1), haben über diese Gebarungen den anweisenden Stellen nach den hierüber bestehenden Vorschriften jedoch mindestens einmal im Jahr, bis spätestens 15. Jänner des dem Gebarungsjahre folgenden Jahres Rechnung zu legen.Paragraph 60, (1) Die den anweisenden Stellen unterstellten Behörden, Ämter und Anstalten, die auf Grund von ihnen zugewiesenen Verlägen gebaren (Paragraph 17,, Absatz 1), haben über diese Gebarungen den anweisenden Stellen nach den hierüber bestehenden Vorschriften jedoch mindestens einmal im Jahr, bis spätestens 15. Jänner des dem Gebarungsjahre folgenden Jahres Rechnung zu legen.
(2)Absatz 2,Über die Verwendung der Pauschalien ist seitens des Pauschalverwalters eine einfache, vorschriftsmäßig belegte und nach Jahren getrennte Verrechnung zu führen, die nur auf besonderen Auftrag der anweisenden Stelle zur Überprüfung vorzulegen ist.
Schlagworte
Verlagsabrechnung
Dokumentnummer
NOR12041585
Alte Dokumentnummer
N3192615161P