Rechtstracker.at

§ 60 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verlags- und Pauschalabrechnung.

Paragraph 60, (1) Die den anweisenden Stellen unterstellten Behörden, Ämter und Anstalten, die auf Grund von ihnen zugewiesenen Verlägen gebaren (Paragraph 17,, Absatz 1), haben über diese Gebarungen den anweisenden Stellen nach den hierüber bestehenden Vorschriften jedoch mindestens einmal im Jahr, bis spätestens 15. Jänner des dem Gebarungsjahre folgenden Jahres Rechnung zu legen.

  1. Absatz 2,Über die Verwendung der Pauschalien ist seitens des Pauschalverwalters eine einfache, vorschriftsmäßig belegte und nach Jahren getrennte Verrechnung zu führen, die nur auf besonderen Auftrag der anweisenden Stelle zur Überprüfung vorzulegen ist.

Schlagworte

Verlagsabrechnung

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041585

Alte Dokumentnummer

N3192615161P