Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses.
§ 62. Der Rechnungshof prüft die ihm gemäß den vorstehenden Bestimmungen vorgelegten Jahresrechnungen, ergänzt und berichtigt diese erforderlichenfalls im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen und verfaßt sohin auf Grund der Einzelrechnungen den Bundesrechnungsabschluß. Paragraph 62, Der Rechnungshof prüft die ihm gemäß den vorstehenden Bestimmungen vorgelegten Jahresrechnungen, ergänzt und berichtigt diese erforderlichenfalls im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen und verfaßt sohin auf Grund der Einzelrechnungen den Bundesrechnungsabschluß.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 98 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041587
Alte Dokumentnummer
N3192615163P