Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 64. Sofern nach den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes für gewisse Abweichungen von den aufgestellten allgemeinen Gebarungs- und Verrechnungsgrundsätzen die fallweise Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Rechnungshofes gefordert wird, kann von der Einholung dieser Zustimmung dann abgesehen werden, wenn die Abweichungen einzeln oder bei einem Ansatze im Finanzjahre zusammen den Betrag von 10 S nicht übersteigen. Paragraph 64, Sofern nach den Bestimmungen des römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes für gewisse Abweichungen von den aufgestellten allgemeinen Gebarungs- und Verrechnungsgrundsätzen die fallweise Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Rechnungshofes gefordert wird, kann von der Einholung dieser Zustimmung dann abgesehen werden, wenn die Abweichungen einzeln oder bei einem Ansatze im Finanzjahre zusammen den Betrag von 10 S nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12041589
Alte Dokumentnummer
N3192615165P