Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 66. Die auf Grund von Sonderbestimmungen erlassenen Vorschriften über den Voranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung der in selbständige Wirtschaftskörper umgewandelten Bundesbetriebe werden durch diese Verordnung nicht berührt, da sie nicht unter diese Verordnung fallen. Paragraph 66, Die auf Grund von Sonderbestimmungen erlassenen Vorschriften über den Voranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung der in selbständige Wirtschaftskörper umgewandelten Bundesbetriebe werden durch diese Verordnung nicht berührt, da sie nicht unter diese Verordnung fallen.
Dokumentnummer
NOR12041591
Alte Dokumentnummer
N3192615167P