Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Wirksamkeitsbeginn.
§ 67. (1) Die Vorschriften des I. Hauptstückes (Voranschlag) finden bei Veranschlagung für das Jahr 1927 erstmalige Anwendung.Paragraph 67, (1) Die Vorschriften des römisch eins. Hauptstückes (Voranschlag) finden bei Veranschlagung für das Jahr 1927 erstmalige Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften des II. Hauptstückes (Gebarung) finden auch auf Gebarungen Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1926 stattgefunden haben, ebenso die Vorschriften des III. und IV. Hauptstückes (Verrechnung, Rechnungslegung), insoweit deren Anwendung nicht die Geltung der Vorschriften des I. Hauptstückes voraussetzt; in diesem Falle finden sie auf die Gebarung für das Jahr 1927 erstmalige Anwendung.Die Vorschriften des römisch zwei. Hauptstückes (Gebarung) finden auch auf Gebarungen Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1926 stattgefunden haben, ebenso die Vorschriften des römisch drei. und römisch vier. Hauptstückes (Verrechnung, Rechnungslegung), insoweit deren Anwendung nicht die Geltung der Vorschriften des römisch eins. Hauptstückes voraussetzt; in diesem Falle finden sie auf die Gebarung für das Jahr 1927 erstmalige Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12041592
Alte Dokumentnummer
N3192615168P