Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 7. Der Veranschlagung ist nur das sachlich begründete, unabweisliche Jahreserfordernis des Voranschlagsjahres zugrunde zu legen. Dies ohne Rücksicht darauf, ob und welche Mittel in den dem Voranschlagsjahre vorausgegangenen Finanzjahren für den gleichen Verwendungszweck vorgesehen waren oder daß etwa die für den gleichen Verwendungszweck im Vorjahre bewilligten Mittel nicht oder nicht zur Gänze aufgebraucht werden konnten oder durften. Paragraph 7, Der Veranschlagung ist nur das sachlich begründete, unabweisliche Jahreserfordernis des Voranschlagsjahres zugrunde zu legen. Dies ohne Rücksicht darauf, ob und welche Mittel in den dem Voranschlagsjahre vorausgegangenen Finanzjahren für den gleichen Verwendungszweck vorgesehen waren oder daß etwa die für den gleichen Verwendungszweck im Vorjahre bewilligten Mittel nicht oder nicht zur Gänze aufgebraucht werden konnten oder durften.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.
213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041532
Alte Dokumentnummer
N3192615108P