Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 8. (1) Darlehen aus Bundesmitteln, ferner Beitragsleistungen aus Bundesmitteln an öffentliche Fonds sind namentlich bezeichnet unter eigenen Ansätzen der Zwecksrubriken innerhalb des zuständigen Verwaltungsbereiches zu veranschlagen. Ausnahmen hievon bestimmt das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.Paragraph 8, (1) Darlehen aus Bundesmitteln, ferner Beitragsleistungen aus Bundesmitteln an öffentliche Fonds sind namentlich bezeichnet unter eigenen Ansätzen der Zwecksrubriken innerhalb des zuständigen Verwaltungsbereiches zu veranschlagen. Ausnahmen hievon bestimmt das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(2)Absatz 2,Beitragsleistungen Dritter für im Bundesvoranschlag vorgesehene Verwendungszwecke sind als Bundeseinnahmen in jenem Etat zu veranschlagen, in dem die Ausgabe veranschlagt ist.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 21 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.
213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041533
Alte Dokumentnummer
N3192615109P