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§ 9 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ordentliche und außerordentliche Gebarungen.

Paragraph 9, (1) Bei den Ausgaben und bei den Einnahmen kann erforderlichenfalls zwischen ordentlichen und außerordentlichen unterschieden werden.

  1. Absatz 2,Zu den ordentlichen gehören ausnahmslos solche Ausgaben und Einnahmen, die der Art nach im Bundeshaushalt regelmäßig oder in kürzeren Zeitabschnitten wiederkehren. Als außerordentliche sind Ausgaben und Einnahmen nur dann zu behandeln, wenn sie der Art nach im Bundeshaushalte nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten.
  2. Absatz 3,Ob und welche Ausgaben und Einnahmen hienach im Einzelfall als außerordentliche zu behandeln sind, bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041534

Alte Dokumentnummer

N3192615110P