Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ordentliche und außerordentliche Gebarungen.
§ 9. (1) Bei den Ausgaben und bei den Einnahmen kann erforderlichenfalls zwischen ordentlichen und außerordentlichen unterschieden werden.Paragraph 9, (1) Bei den Ausgaben und bei den Einnahmen kann erforderlichenfalls zwischen ordentlichen und außerordentlichen unterschieden werden.
(2)Absatz 2,Zu den ordentlichen gehören ausnahmslos solche Ausgaben und Einnahmen, die der Art nach im Bundeshaushalt regelmäßig oder in kürzeren Zeitabschnitten wiederkehren. Als außerordentliche sind Ausgaben und Einnahmen nur dann zu behandeln, wenn sie der Art nach im Bundeshaushalte nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten.
(3)Absatz 3,Ob und welche Ausgaben und Einnahmen hienach im Einzelfall als außerordentliche zu behandeln sind, bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.
Dokumentnummer
NOR12041534
Alte Dokumentnummer
N3192615110P