Rechtstracker.at

§ 10 PfandbriefG

Fassungen
01.08.2004 bis 07.07.2022 — BGBl. I Nr. 90/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.08.200407.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 90/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 1001.07.199831.07.2004 BGBl. I Nr. 88/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 492 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. I Nr. 90/2004

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Abkürzung

PfandbriefG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Rechte der Hypothekenbanken auf Grund des Hypothekenbankgesetzes dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Absatz eins, angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Artikel 22, Absatz 4, der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG) genügen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2004

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003757

Dokumentnummer

NOR40054302