Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 492/1927 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021dRGBl. römisch eins S 492 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder öffentlicher Pfandbrief“ entgegen Paragraph 10, in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40195296